Karlsruher Richter kippen Betreuungsgeld – Bundesverfassungsgericht

Im Urteil vom 21. Juli 2015 – 1 BvF 2/13
 fehlt dem Bundesgesetzgeber die Gesetzgebungskompetenz für das Betreuungsgeld. Das hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts mit dem heute verkündetem Urteil entschieden. Die §§ 4a bis 4d des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes, die einen Anspruch auf Betreuungsgeld begründen, sind daher nichtig. Sie können zwar der öffentlichen Fürsorge nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG zugeordnet werden, auf die sich die konkurrierende Gesetzgebung des Bundes erstreckt. Die Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG für die Ausübung dieser Kompetenz durch den Bund liegen jedoch nicht vor. Das Urteil ist einstimmig ergangen.

Das Gericht setzte keine Übergangsfrist für die Fortgeltung der Regelungen fest. Das sei nicht notwendig. Die Richter überließen es damit dem Bund und der Verwaltung, über eine weitere Geltung bereits bewilligter Leistungen zu entscheiden.

Laut dem Bayerischen Ministerpräsidenten Seehofer bleibt die „Herdprämie“ in Bayern aber bestehen!

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